Steuer/Recht/Versicherung
Steuerberatung
Nina Kessler & Constanze Sareika Steuerberatung |
Steuerberaterin Frau Nina Kessler hat ihr Fachwissen rund um die steuerlichen Belange der Kindertagespflegepersonen im Laufe der Jahre stetig erweitert. Seit dem 1.1.2019 bieten Nina Kessler und Constanze Sareika ihr Fachwissen in Zusammenarbeit an. Ihr Leistungsspektrum deckt die Bereiche Steuerberatung, Rechnungswesen und betriebswirtschaftliche Beratung ab. Weitere Informationen zu Frau Kessler finden Sie auf ihrer Webseite. Die Webseite der gemeinsamen Kanzlei befindet sich derzeit noch im Aufbau (Stand 20.1.19). |
RechtsanwaltIn
Private (Zusatz)Versicherung
Thomas Schilder Versicherungsagentur Alte Kölner Straße 8 · 50259 Pulheim Telefon: 02238 92.205.0 Fax: 02238 92.205.20 E-Mail: [email protected] |
Herr Thomas Schilder von der ERGO Versicherung ein speziell auf die Bedürfnisse einer Kindertagespflegeperson abgestimmtes Versicherungspaket geschnürt. Zum besseren Verständnis, welche Versicherung sinnvoll ist und warum, hat Herr Schilder für Sie zu allen Produkten Beispiele und Erklärungen zusammengestellt. Sie sollen auf die täglichen Risiken und Gefahren aufmerksam machen und zeigen, welche Lösungen angeboten werden können. Und falls etwas passiert oder Sie Hilfe brauchen, steht Ihnen Herr Schilder bei Fragen, Unklarheiten oder einem Schaden zur Seite. Kindertagespflegepersonen deren Kommune Teilmehmer im Netzwerk Kindertagespflege NRW sind, erhalten beim Abschluß einer Versicherung über Herrn Schilder einen Rabatt. Langenfeld ist Teilnehmer im Netzwerk Kindertagespflege NRW. Das folgende Dokument bietet eine kleinen Überblick über mögliche Versicherungen für Kindertagespflegepersonen.
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Gesetzliche Versicherungen
Krankenkasse
Seit 1.1.19 gelten Kindertagespflegepersonen als Hauptversicherte und können sich mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag versichern.
Seit 1.1.19 gelten Kindertagespflegepersonen als Hauptversicherte und können sich mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag versichern.
Rentenversicherung
Selbstständige Tagesmütter und -väter unterliegen grundsätzlich kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die selbstständige Tätigkeit muss ferner mehr als geringfügig sein. Versicherungspflicht bedeutet: Es müssen monatlich Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
Ob Beiträge zu zahlen sind, richtet sich nach den Gesamtumständen der Berufsausübung sowie der Einkommensverhältnisse. Da die Ausgestaltung der Tätigkeit sehr vielschichtig ist, ist jeder Fall für sich zu prüfen, um eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
Die Ausübung der Tätigkeit ist meldepflichtig!
(Quelle:https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/tagesmuetter_und_vaeter.html)
Selbstständige Tagesmütter und -väter unterliegen grundsätzlich kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die selbstständige Tätigkeit muss ferner mehr als geringfügig sein. Versicherungspflicht bedeutet: Es müssen monatlich Pflichtbeiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
Ob Beiträge zu zahlen sind, richtet sich nach den Gesamtumständen der Berufsausübung sowie der Einkommensverhältnisse. Da die Ausgestaltung der Tätigkeit sehr vielschichtig ist, ist jeder Fall für sich zu prüfen, um eine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
Die Ausübung der Tätigkeit ist meldepflichtig!
(Quelle:https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/tagesmuetter_und_vaeter.html)
Berufgsgenossenschaft - Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege -BGW -
Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der BGW. Auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in diese Versicherungspflicht mit eingeschlossen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW. Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.
Merkblatt mit FAQ (www.bgw-online.de)
Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der BGW. Auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in diese Versicherungspflicht mit eingeschlossen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW. Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.
Merkblatt mit FAQ (www.bgw-online.de)
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Unfallversicherung für die Tageskinder
Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die
Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach
§ 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Dafür ist die Vermittlung des zu betreuenden
Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII durch das
Jugendamt oder eine vom Jugendamt beauftragte Stelle z. B. die Fachberatungsstelle erforderlich.
Es ist also nicht allein ausreichend, dass Sie als Kindertagespflegeperson über eine Betreuungserlaubnis
nach § 43 SGB VIII verfügen.
Die Eltern können eine Kindertagespflegeperson aber auch selbst suchen und dem
Jugendamt vorschlagen (sogenannter Nachweis). Dieses prüft dann die Geeignetheit anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien.
Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind unter anderem die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson und zum Beispiel die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.
Wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson nachweisen, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes, sofern die Betreuung zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind
• Kinder, deren Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen ist ohne Einbeziehung des Jugendamtes.
• die eigenen mitbetreuten Kinder der Kindertagespflegeperson.
• Kinder, die in Frühförderstellen oder in Kinder- und Wohnpflegeheimen betreut werden.
(Quelle: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/praevention_in_nrw/praevention_nrw_45.pdf)
Broschüren
Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die
Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach
§ 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Dafür ist die Vermittlung des zu betreuenden
Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII durch das
Jugendamt oder eine vom Jugendamt beauftragte Stelle z. B. die Fachberatungsstelle erforderlich.
Es ist also nicht allein ausreichend, dass Sie als Kindertagespflegeperson über eine Betreuungserlaubnis
nach § 43 SGB VIII verfügen.
Die Eltern können eine Kindertagespflegeperson aber auch selbst suchen und dem
Jugendamt vorschlagen (sogenannter Nachweis). Dieses prüft dann die Geeignetheit anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien.
Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind unter anderem die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson und zum Beispiel die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.
Wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson nachweisen, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes, sofern die Betreuung zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind
• Kinder, deren Betreuungsverhältnis rein privat zustande gekommen ist ohne Einbeziehung des Jugendamtes.
• die eigenen mitbetreuten Kinder der Kindertagespflegeperson.
• Kinder, die in Frühförderstellen oder in Kinder- und Wohnpflegeheimen betreut werden.
(Quelle: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/praevention_in_nrw/praevention_nrw_45.pdf)
Broschüren