Steuer/Recht/Versicherung
Steuerberatung
Nina Kessler & Constanze Sareika Steuerberatung |
Steuerberaterin Frau Nina Kessler hat ihr Fachwissen rund um die steuerlichen Belange der Kindertagespflegepersonen im Laufe der Jahre stetig erweitert. Seit dem 1.1.2019 bieten Nina Kessler und Constanze Sareika ihr Fachwissen in Zusammenarbeit an. Ihr Leistungsspektrum deckt die Bereiche Steuerberatung, Rechnungswesen und betriebswirtschaftliche Beratung ab. Weitere Informationen zu Frau Kessler finden Sie auf ihrer Webseite. Die Webseite der gemeinsamen Kanzlei befindet sich derzeit noch im Aufbau (Stand 20.1.19). |
RechtsanwaltIn
private (Zusatz)Versicherung
Thomas Schilder Versicherungsagentur Alte Kölner Straße 8 · 50259 Pulheim Telefon: 02238 92.205.0 Fax: 02238 92.205.20 E-Mail: thomas.schilder@akms-ergo.de |
Herr Thomas Schilder von der ERGO Versicherung hat mit dem Berufsverband für Kindertagespflegepersonen NRW e.V. zusammen ein speziell auf die Bedürfnisse einer Kindertagespflegeperson abgestimmtes Versicherungspaket geschnürt. Zum besseren Verständnis, welche Versicherung sinnvoll ist und warum, hat Herr Schilder für Sie zu allen Produkten Beispiele und Erklärungen zusammengestellt. Sie sollen auf die täglichen Risiken und Gefahren aufmerksam machen und zeigen, welche Lösungen angeboten werden können. Und falls etwas passiert oder Sie Hilfe brauchen, steht Ihnen Herr Schilder bei Fragen, Unklarheiten oder einem Schaden zur Seite. |
Gesetzliche Versicherungen
Das ändert sich für die Kindertagespflege ab 01.01.2021
Wie in jedem Jahr werden zum 01.01.2021 wieder die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Es gelten dann für selbstständigtätige Kindertagespflegepersonen folgende Beträge:
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.096,67 €.
Beitragssätze und Mindestbeiträge:
Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 % = mindestens 153,53 €
Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 % = mindestens 160,11 €.
Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,3% fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 470,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Pflegeversicherung: 3,05% (mit eigenen Kindern) bzw. 3,3% (ohne eigene Kinder), d.h. 33,45 € bzw. 36,19 €.
Rentenversicherung: 18,6 %, Mindestbeitrag: 83,70 €
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt 2020 bei 9.744,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 19.488,00 €
(Quelle:Bundesverband für Kindertagespflege e.V.)
Wie in jedem Jahr werden zum 01.01.2021 wieder die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Es gelten dann für selbstständigtätige Kindertagespflegepersonen folgende Beträge:
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.096,67 €.
Beitragssätze und Mindestbeiträge:
Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 % = mindestens 153,53 €
Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 % = mindestens 160,11 €.
Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,3% fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 470,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Pflegeversicherung: 3,05% (mit eigenen Kindern) bzw. 3,3% (ohne eigene Kinder), d.h. 33,45 € bzw. 36,19 €.
Rentenversicherung: 18,6 %, Mindestbeitrag: 83,70 €
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt 2020 bei 9.744,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 19.488,00 €
(Quelle:Bundesverband für Kindertagespflege e.V.)
Krankenkasse
Seit 1.1.19 gelten Kindertagespflegepersonen als Hauptversicherte und können sich mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag versichern.
Seit 1.1.19 gelten Kindertagespflegepersonen als Hauptversicherte und können sich mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag versichern.
Berufgsgenossenschaft - Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege -BGW -
Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der BGW. Auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in diese Versicherungspflicht mit eingeschlossen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW. Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.
Merkblatt mit FAQ (www.bgw-online.de)
Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt eine gesetzliche Versicherungspflicht als Unternehmerin oder Unternehmer bei der BGW. Auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in diese Versicherungspflicht mit eingeschlossen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW. Kindertagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert.
Merkblatt mit FAQ (www.bgw-online.de)
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Unfallversicherung für die Tageskinder
Unfallversicherung von Tageskindern – nur bei Vermittlung durch Fachvermittlung
Das Ergebnis der Beratungen der Unfallkassen zu den Auswirkungen eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19.06.2018 (B 2 U 2/17 R), in dem darauf eingegangen wird, unter welchen Rahmenbedingungen ein Tageskind unter dem Versicherungsschutz der Unfallkasse steht, liegt nun vor. Die Unfallkassen geben ihre bisherige Rechtsauffassung auf, dass alle Tageskinder, die durch berechtigte Kindertagespflegepersonen (mit Pflegeerlaubnis) betreut werden, unfallversichert sind, auch wenn die Tageskinder dem Jugendamt bzw. der beauftragten Fachvermittlungsstelle nicht gemeldet wurden. Damit müssen Kindertagespflegepersonen nun auch die Kinder bei der Fachvermittlungsstelle bzw. dem Jugendamt melden, die sie privat gefunden haben. Wenn Eltern eine geeignete Kindertagespflegeperson selbst gefunden haben, muss das Jugendamt oder die vom Jugendamt beauftragte Fachvermittlungstelle darüber in Kenntnis gesetzt werden und eine namentliche Meldung des Kindes erfolgen. Die Nachfrage bei der Unfallkasse NRW ergab, dass eine Mitteilung mit den Daten zum Tageskind (Name, Anschrift, Geburtsdatum), Betreuungsort, Betreuungsbeginn, Betreuungszeiten und Nennung des Namens und der Anschrift der Kindertagespflegeperson ausreichen. Stellen die Eltern einen Antrag auf Förderung, dann sind die Daten des Kindes dem Jugendamt oder der beauftragten Fachvermittlungsstelle bekannt. Verzichten die Eltern auf die Beantragung der öffentlichen Förderleistung und zahlen die Betreuung ihres Kindes aus eigenen Mitteln, muss eine Mitteilung an das Jugendamt oder die beauftragte Fachvermittlungsstelle erfolgen, sonst ist ihr Kind während der Betreuung durch die Kindertagespflegeperson nicht unfallversichert. Die namentliche Meldung des Kindes kann auch dadurch erfolgen, dass die Kindertagespflegeperson dem Jugendamt oder der vom Jugendamt beauftragten Fachvermittlungstelle gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nachkommt und die Daten des von ihr betreuten bzw. zu betreuenden Kindes bekannt gibt. Die Mitteilung muss nicht zwingend von den Eltern kommen.
Broschüren
Unfallversicherung von Tageskindern – nur bei Vermittlung durch Fachvermittlung
Das Ergebnis der Beratungen der Unfallkassen zu den Auswirkungen eines Urteils des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 19.06.2018 (B 2 U 2/17 R), in dem darauf eingegangen wird, unter welchen Rahmenbedingungen ein Tageskind unter dem Versicherungsschutz der Unfallkasse steht, liegt nun vor. Die Unfallkassen geben ihre bisherige Rechtsauffassung auf, dass alle Tageskinder, die durch berechtigte Kindertagespflegepersonen (mit Pflegeerlaubnis) betreut werden, unfallversichert sind, auch wenn die Tageskinder dem Jugendamt bzw. der beauftragten Fachvermittlungsstelle nicht gemeldet wurden. Damit müssen Kindertagespflegepersonen nun auch die Kinder bei der Fachvermittlungsstelle bzw. dem Jugendamt melden, die sie privat gefunden haben. Wenn Eltern eine geeignete Kindertagespflegeperson selbst gefunden haben, muss das Jugendamt oder die vom Jugendamt beauftragte Fachvermittlungstelle darüber in Kenntnis gesetzt werden und eine namentliche Meldung des Kindes erfolgen. Die Nachfrage bei der Unfallkasse NRW ergab, dass eine Mitteilung mit den Daten zum Tageskind (Name, Anschrift, Geburtsdatum), Betreuungsort, Betreuungsbeginn, Betreuungszeiten und Nennung des Namens und der Anschrift der Kindertagespflegeperson ausreichen. Stellen die Eltern einen Antrag auf Förderung, dann sind die Daten des Kindes dem Jugendamt oder der beauftragten Fachvermittlungsstelle bekannt. Verzichten die Eltern auf die Beantragung der öffentlichen Förderleistung und zahlen die Betreuung ihres Kindes aus eigenen Mitteln, muss eine Mitteilung an das Jugendamt oder die beauftragte Fachvermittlungsstelle erfolgen, sonst ist ihr Kind während der Betreuung durch die Kindertagespflegeperson nicht unfallversichert. Die namentliche Meldung des Kindes kann auch dadurch erfolgen, dass die Kindertagespflegeperson dem Jugendamt oder der vom Jugendamt beauftragten Fachvermittlungstelle gegenüber ihrer Mitteilungspflicht nachkommt und die Daten des von ihr betreuten bzw. zu betreuenden Kindes bekannt gibt. Die Mitteilung muss nicht zwingend von den Eltern kommen.
Broschüren