Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber
Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an.
Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter und Ganztagespflegestellen.
Quelle: www.paychex.de
Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an.
Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z.B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter und Ganztagespflegestellen.
Quelle: www.paychex.de
Masernimpfpflicht
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes,
das am 14. November in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen wurde.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes,
das am 14. November in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen wurde.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit