Welche Voraussetzungen müssen Kindertagespflegepersonen erfüllen?
Alle Tagesmütter und Tagesväter verfügen über eine gültige Pflegeerlaubnis nach Maßgabedes §43 SGB VIII und werden von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreut und kontrolliert. Die Pflegeerlaubnis wird nach Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, Gesundheitsuntersuchung, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Erste Hilfe Kurs und Qualifizierungsmaßnahme inkl. Abschlussprüfung ausgestellt.
Alle 5 Jahre müssen Kindertagespflegepersonen die Verlängerung der Pflegeerlaubnis beantragen.
Die meisten der oben genannten Kriterien müssen für die Verlängerung erneuert werden.
Zusätzlich müssen jährliche Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingung zur Kindertagespflege sind unter anderem im Sozialgesetzbuch VIII und
im Kinderbildungsgesetz NRW verankert.
Dort insbesondere in folgenden Paragraphen:
Sozialgesetzbuch VIII
§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege
§ 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
Kinderbildungsgesetz NRW Stand 1.8.2020
§ 3 Wunsch- und Wahlrecht
§ 16 Partizipation
§ 17 Pädagogische Konzeption
§ 18 Beobachtung und Dokumentation
§ 19 Sprachliche Bildung
§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 21 Qualifikationsanforderungen
§ 22 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege
§ 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
Alle Tagesmütter und Tagesväter verfügen über eine gültige Pflegeerlaubnis nach Maßgabedes §43 SGB VIII und werden von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe betreut und kontrolliert. Die Pflegeerlaubnis wird nach Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, Gesundheitsuntersuchung, Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, Erste Hilfe Kurs und Qualifizierungsmaßnahme inkl. Abschlussprüfung ausgestellt.
Alle 5 Jahre müssen Kindertagespflegepersonen die Verlängerung der Pflegeerlaubnis beantragen.
Die meisten der oben genannten Kriterien müssen für die Verlängerung erneuert werden.
Zusätzlich müssen jährliche Fortbildungsstunden nachgewiesen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingung zur Kindertagespflege sind unter anderem im Sozialgesetzbuch VIII und
im Kinderbildungsgesetz NRW verankert.
Dort insbesondere in folgenden Paragraphen:
Sozialgesetzbuch VIII
§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege
§ 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
Kinderbildungsgesetz NRW Stand 1.8.2020
§ 3 Wunsch- und Wahlrecht
§ 16 Partizipation
§ 17 Pädagogische Konzeption
§ 18 Beobachtung und Dokumentation
§ 19 Sprachliche Bildung
§ 20 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 21 Qualifikationsanforderungen
§ 22 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege
§ 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis
Auf folgenden Webseiten findet man aktuelle Urteile rund um die Kindertagespflege:
Rechtsanwältin Mirjam Taprogge
Rechtsanwältin Iris Vierheller
Ein paar Urteile verlinken wir Euch trotzdem hier:
Angestellte in KTP
Betreuungsumfang: Stellungnahme Rechtsanwältin Frau Iris Vierheller: Landesverband Kindertagespflege NRW
Betreuungsumfang Landesurteil aus Sachsen
Betreuungsumfang BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Urteil vom 23.10.2018 - BVerwG 5 C 15.17
Betreuungsumfang BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Urteil vom 26.10.2017 - BVerwG 5 C 19.16
Seite 22 - Abs. 42 -
Rechtsanwältin Mirjam Taprogge
Rechtsanwältin Iris Vierheller
Ein paar Urteile verlinken wir Euch trotzdem hier:
Angestellte in KTP
Betreuungsumfang: Stellungnahme Rechtsanwältin Frau Iris Vierheller: Landesverband Kindertagespflege NRW
Betreuungsumfang Landesurteil aus Sachsen
Betreuungsumfang BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Urteil vom 23.10.2018 - BVerwG 5 C 15.17
Betreuungsumfang BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Urteil vom 26.10.2017 - BVerwG 5 C 19.16
Seite 22 - Abs. 42 -