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Informationen zur Kindertagespflege

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In Langenfeld gibt es mehrere Möglichkeiten der Kindertagespflege.
Entweder die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson oder in Großtagespflege durch max. 3 Kindertagespflegepersonen. Die Kinderbetreuung findet im Privathaushalt der Kinderbetreuungsperson oder in angemieteten Räumen statt.
Alle Langenfelder Tagesmütter und Tagesväter verfügen über eine gültige Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des §43 SGB VIII
und werden vom Referat Kindertageseinrichtungen/Schule/Sport der Stadt Langenfeld betreut und kontrolliert.

Auf der Seite der Stadt Langenfeld finden Sie Informationen, Flyer und Anträge. Stadt Langenfeld - Kindertagespflege

WUSSTEN SIE,

● dass Kindertagespflege laut Gesetz (KiBiz & SGB VIII) vor allem für Kinder unter drei Jahren ein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen ist?

● dass Kindertagespflegepersonen wie Kindertagesstätten einen Förderauftrag nach den Bildungsgrundsätzen (NRW) für Kinder von 0 bis 10 Jahren hat?

● dass jede Kindertagespflegeperson eine fachbezogene Qualifizierungsmaßnahme absolviert hat?

● dass Kindertagespflegepersonen jährlich mehrere Fortbildungen besuchen?


● dass Kindertagespflegepersonen eng mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(Referat Kindertageseinrichtungen/Schule/Sport der Stadt Langenfeld) zusammenarbeiten und über eine gültige Pflegeerlaubnis (SGB VIII §43) verfügen, die regelmäßig erneuert werden muss?

● dass der Betreuungsschlüssel in der Kindertagespflege maximal 1:5 bzw. maximal 3:9 in Großtagespflege ist?

● dass nach aktuellen Forschungsergebnissen zur Bindungstheorie, die Kindertagespflege durch die
konstante Betreuungsperson Kontinuität und Stabilität im Betreuungsalltag bietet und somit optimale Voraussetzung
für die frühkindliche Entwicklung in allen Bildungsbereichen bietet?


● dass ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat?


● dass ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege gefördert werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen (SGB VIII § 24) erfüllt werden?

● dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden kann (SGB VIII)?

● dass die Betreuungszeiten mit der Tagesmutter / dem Tagesvater individuell abgesprochen werden können?

● dass bei Ausfall der Kindertagespflegeperson der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Bereitstellung einer Vertretung verantwortlich ist?

● dass der städtische Elternbeitrag in Kindertagespflege und Kindertagesstätte gleich ist?

● dass es vom LVR zertifizierte Kindertagespflegepersonen für Inklusion im Elementarbereich gibt, die speziell für die Entwicklungsunterstützung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf geschult sind?
Wichtige Urteile bzgl. des Betreuungsumfanges:
Stellungnahme Rechtsanwältin Frau Iris Vierheller zum Betreuungsumfang:
stellungnahme_von_fr._vierheller_zum_rechtsanspruch_auf_fru__hkindliche_fo__rderung_nach____24_abs._2_sgb_viii_sept._2019.pdf
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File Type: pdf
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018 (5 C 15.17):  https://www.bverwg.de/de/231018U5C15.17.0
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.2017 (5 C 19.16): https://www.bverwg.de/de/261017U5C19.16.0
Quelle: Landesverband Kindertagespflege NRW

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