Wussten Sie schon?
Weitere wichtige Details finden Sie auf der Seite der Stadt Langenfeld – Kindertagespflege.
- Kindertagespflege bietet für Kinder unter drei Jahren ein gleichwertiges Angebot zur Betreuung in Kindertageseinrichtungen.
- Kindertagespflegepersonen haben einen Förderauftrag nach den Bildungsgrundsätzen NRW für Kinder von 0 bis 10 Jahren.
- Alle Kindertagespflegepersonen haben eine fachbezogene Qualifizierung abgeschlossen und besuchen jährlich mehrere Fortbildungen.
- Der Betreuungsschlüssel in der Kindertagespflege beträgt maximal 1:5, in Großtagespflege maximal 3:9.
- Durch die konstante Betreuungsperson bietet Kindertagespflege stabile und kontinuierliche Betreuung, was eine optimale Grundlage für die frühkindliche Entwicklung schafft.
- Der städtische Elternbeitrag ist sowohl in der Kindertagespflege als auch in Kindertageseinrichtungen gleich.
- In Langenfeld gibt es auch zertifizierte Kindertagespflegepersonen für die Inklusion im Elementarbereich. Diese Fachkräfte sind speziell für die Entwicklungsförderung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf geschult.
- Kindertagespflegepersonen müssen eine pädagogische Konzeption für ihre Kindertagespflegestelle erstellen, das auf die Bedürfnisse der Kinder abgestimmt ist.
- Zudem müssen alle Kindertagespflegepersonen ein Schutzkonzept erstellen.
- Seit 2023 gibt es in Langenfeld einen Elternbeirat für Kindertagespflege.
Weitere wichtige Details finden Sie auf der Seite der Stadt Langenfeld – Kindertagespflege.
Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber
Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an.
Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter und Ganztagespflegestellen.
Quelle: www.paychex.de
Die vom Arbeitgeber erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür ebenfalls nicht an.
Der Arbeitgeber kann also als steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung die Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen oder einen Zuschuss dazu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht an Stelle des vereinbarten Arbeitslohnes erbracht, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und die Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter und Ganztagespflegestellen.
Quelle: www.paychex.de
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